Vernehmlassungsantwort zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV)

Valentin Schmidt,

Grundsätzlich begrüsst die Schweizerische Energie-Stiftung SES eine Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV). Das heutige System weist Mängel in der Kostenberechnung und im Berechnungsmodell für die Festlegung der jährlichen Beiträge sowie in der Zusammensetzung der Kommissionen auf. Die neue Vorlage enthält Verbesserungsvorschläge, doch reichen diese zur Vermeidung einer Finanzlücke in den beiden Fonds noch nicht aus. Werden die Beiträge aufgrund zu optimistischer Annahmen berechnet, wird das Geld für die Stilllegung und Entsorgung später fehlen. Die Vorlage muss so verbessert werden, dass die Finanzierung der Stilllegung von AKW und der Entsorgung des Atommülls letztlich nicht von den SteuerzahlerInnen übernommen werden muss.

Die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten ist mit verschiedenen Schwierigkeiten verbunden: Es handelt sich um hochkomplexe Projekte, wofür die Erfahrung schlicht und einfach fehlt (es gibt weltweit nur wenig stillgelegte kommerzielle Reaktoren und gar kein Lager für hochradioaktive Abfälle, das in Betrieb ist) und die Planungshorizonte sind enorm lang. Folglich ist die Kostenschätzung aus heutiger Sicht sehr schwierig, die Berechnung der Finanzierung beruht auf unsicheren Prognosen unter anderem der Marktwirtschaft.

Um trotz den oben beschriebenen Schwierigkeiten sicher zu stellen, dass für die Kosten der Stilllegung der Schweizer AKW und der Entsorgung radioaktiver Abfälle nicht schlussendlich der Bund aufkommen muss, müssen folgende Grundsätze angewendet werden: Ehrliche und transparente sowie unabhängige Kostenberechnung, konservative und vorsichtige Annahmen für Kosten-, jährliche Beitragsberechnungen und Kapitalmarktanlagen sowie eine möglichst zeitnahe Äufnung der Fonds.

Dabei ist es besonders wichtig, dass die Kostenberechnung mit einem Unsicherheitszuschlag von 100% gemacht wird, sowie eine konservative Nominalrendite analog zum BVG-Mindestzinssatz von 1.5% und eine spezifische jährliche Kostensteigerung von 5% beigezogen werden.

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