Stellungnahme zu den Verordnungsänderungen des Bundesamts für Energie
Lukas Braunreiter,
In der Energieförderungsverordnung sind Höchstbeiträge für Investitionsbeiträge von Holzkraftwerken, Kehricht- und Schlammverbrennungsanlagen sowie Klärgas- und Deponiegasanlagen festgelegt. Seit 2023 können auch Betreiber von Biomasseanlagen von Investitionsbeiträgen profitieren. Daher sollen nun auch bei Biogasanlagen Höchstbeiträge eingeführt werden. Die SES begrüsst dies, weil es zu einem effizienten Einsatz der Fördermittel beiträgt. Die SES fordert zudem, dass die Förderung von Holzkraftwerken stärker auf deren Bedeutung für die Versorgungssicherheit und die sich durch den Klimawandel verändernde Kapazität an nachhaltigen Holzkapazitäten ausgerichtet wird.
Die Revision der Stromversorgungsverordnung hat zum Ziel, den IKT-Minimalstandard für die wichtigsten Stromversorger für verbindlich zu erklären. Die damit verpflichteten Akteure haben bei der Umsetzung der im Standard vorgesehen Massnahmen ein gewisses Schutzniveau zu erreichen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sind mehrere Schutzniveaus mit abgestuften Anforderungen vorgesehen. In der Vorlage sind Kernkraftwerksbetreiber von den Massnahmen explizit ausgenommen. Damit ist die SES nicht einverstanden und fordert, dass Kernkraftwerksbetreiber vom Geltungsbereich nur dann ausgenommen sind, wenn diese bereits einen höheren Standard erfüllen. Falls das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI ergänzende oder zusätzliche Cybersicherheits-Massanhmen fordert, die über das NIST-Regelwerk hinausgehen, soll dies möglich sein.
Weitere Bemerkungen und Verbesserungsvorschläge finden Sie in unserer Stellungnahme.
Lukas Braunreiter
Stv. Leiter Fachbereich erneuerbare Energien & Klima
+41 44 275 21 24
lukas.braunreiter@energiestiftung.ch