SES-Stellungnahme zur revidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV)

Valentin Schmidt,

Die revidierte KHV konkretisiert das im Jahr 2008 verabschiedete Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG). Schon bei der damaligen Revision des KHG hat sich die Schweizerische Energie-Stiftung SES für substanzielle Korrekturen eingesetzt. Unter anderem sich die SES für eine wesentlich höhere obligatorische Deckungssumme als die vorgesehenen 1.2 Mia. € eingesetzt. Ein Anliegen, das nicht aufgenommen wurde. Der Reaktorunfall in Fukushima und die Kostenfolgen für den japanischen Staat und die Bevölkerung haben nun aber bestätigt, dass die revidierten Bestimmungen der Kernenergiehaftpflicht weder zeitgemäss noch in der Lage sind, das nukleare Risiko adäquat zu versichern.

Deshalb lehnt die SES den Entwurf zur revidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung ab und möchten den Bundesrat dazu auffordern, eine erneute Totalrevision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes im Lichte des Fukushima-Unfalls zu veranlassen. Dies drängt umso mehr, als der Schweizer Reaktorpark mit einem Durchschnittsalter von 37 Jahren der älteste der Welt ist und die überholte Auslegung der fünf bestehenden Reaktoren sowie ihrer Alterungsprozesse zu einer stetigen Steigerung des Unfallrisikos führt.

Eine Revision der Kernenergiehaftpflicht-Gesetzgebung sollte zwingend folgende Elemente beinhalten:

  • Keine Beschränkung der Haftung, keine Begrenzung der obligatorischen Deckung;
  • Risikozuschlag für Atomkraftwerke, die nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen, was deutlich mehr ist als der nur in der Schweiz angewendete «Stand der Nachrüsttechnik»;
  • Erweiterung der Haftpflicht auf die Aktionäre der Betreibergesellschaft einer Atomanlage;
  • Erweiterung der Haftpflicht auf die Hersteller von Atomanlagen und Komponenten («Supplier-Liability»).

» zur SES-Stellungnahme



Zurück