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Bundesgerichtsurteil: AKW-Betreiber können Entsorgungskosten selber festlegen

Valentin Schmidt,

Vergangenen Freitag ist ein Bundesgerichtsurteil publik geworden, wonach die Beiträge in die AKW-Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (Stenfo) nicht durch das UVEK, sondern durch die sogenannte Stenfo-Verwaltungskommission erlassen werden sollen, in der auch die AKW-Betreiber Einsitz haben. Damit schafft das Urteil ein Governance-Problem. Das Nachsehen haben die Steuerzahlenden: Der Bundesrat ist nicht mehr in der Lage, sie vor den ohnehin bestehenden grossen Kostenrisiken zu schützen. Die Schweizerische Energie-Stiftung SES erklärt dringenden Anpassungsbedarf im Kernenergiegesetz.

Das Bundesgericht hat am 6. Februar 2020 entschieden, dass die AKW-Betreiber über eine Milliarde weniger für Stilllegung und Entsorgung in die dafür eingerichteten Fonds bezahlen müssen. Grundlage für diesen vergangenen Freitag publik gewordenen Entscheid waren nicht fehlerhafte Kostenberechnungen oder Annahmen, sondern die Zuständigkeit: Nicht das UVEK, sondern die Verwaltungskommission der Fonds (Stenfo-Verwaltungskommission) müsse gemäss Kernenergiegesetz die Fondsbeiträge verfügen. Das UVEK hatte 2018 noch unter Bundesrätin Leuthard den Vorschlag der Stenfo-Verwaltungskommission um über eine Milliarde erhöht, da es die Risiken für Bund und Steuerzahlende höher gewichtete.

AKW-Betreiber erhalten mehr Gewicht

Das Urteil schafft ein Governance-Problem: Da die Stenfo-Verwaltungskommission bis Ende 2019 noch knapp zur Hälfte und seither noch immer zu einem Drittel durch VertreterInnen der AKW-Betreiber bestellt wird, können diese direkt auf tiefe Beiträge hinwirken. Die Berechnungsgrundlage wird ohnehin schon vom Branchenverband swissnuclear geschaffen. Die Stenfo-Verwaltungskommission nimmt mit dem Urteil zwei Hauptaufgaben war:

  1. Die Verwaltung der Fondsgelder im Interesse der AKW-Betreiber und
  2. die hoheitliche Festlegung der Beiträge in die Fonds im Interesse des Bundes und der Steuerzahlenden.

Für die SES ist es unhaltbar, dass die AKW-Betreiber ihre Beiträge selber festlegen können. Das Nachsehen haben die Steuerzahlenden, die allfällige Unterdeckungen der Fonds berappen müssen. Seit längerem weist die SES darauf hin, dass die weiteren Instrumente in der sogenannten «Rückgriffskaskade», die die Steuerzahlenden dereinst vor grossen Kosten schützen soll, ins Leere greifen oder ungenügend sind - beispielsweise die Solidarhaftung und die Nachschusspflicht (vgl. Kapitel 2, 3.2, 3.10, 4.1 und 4.2 der SES-Stellungnahme zur SEFV-Revision 2019).

Den Bock zum Gärtner

Simon Banholzer, Leiter Fachbereich Atomenergie bei der SES, kommentiert das Urteil wie folgt: «Das Bundesgericht macht den Bock zum Gärtner. Das Parlament muss nun seine Verantwortung wahrnehmen und die Steuerzahlenden vor den AKW-Entsorgungskosten schützen – heute sind die AKW-Betreiber zu mächtig.» Eine entsprechende Anpassung des Kernenergiegesetzes ist dringend nötig.



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